Immaterielles Vermögen bald aktivierbar

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skynesher - istock.com
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Künftig sollen selbsterstellte Software, Patente und andere immaterielle Vermögensgegenstände in der Bilanz aktiviert werden können. So sehen die aktuellen Pläne der Bundesregierung aus:

Aktivierungsverbot für immaterielle Vermögensgegenstände

Aktuell können selbsterstellte Software, Patente oder andere immaterielle Vermögensgegenstände nicht wie körperliche, selbst hergestellte Vermögenswerte aktiviert werden. Die Aufwendungen für Entwicklung, Programmierung oder Forschung sind daher sofort als Aufwand zu erfassen, obwohl die daraus entstandenen Wirtschaftsgüter dem Unternehmen oftmals über mehrere Jahre hinweg dienen. Dieses Aktivierungsverbot dient insbesondere dem Gläubigerschutz, da Herstellungskosten und Nutzungsdauern immaterieller Vermögensgegenstände häufig schwieriger zu bestimmen sind als bei körperlichen Wirtschaftsgütern.

Dies führt in einer zunehmend digitalisierten Wirtschaft zu bilanziellen Verzerrungen. Gerade bei technologieorientierten Unternehmen stellt selbst entwickelte Software häufig einen wesentlichen Teil des Unternehmenswertes dar, ohne im Jahresabschluss ausgewiesen zu werden. Dies kann sowohl die Eigenkapitaldarstellung als auch die Aufnahme von Fremdkapital erschweren.

Aktivierungswahlrecht geplant

Die Bundesregierung hat diesen Handlungsbedarf offenbar erkannt und in einer Pressemeldung vom April 2026 die Einführung eines Aktivierungswahlrechts für bestimmte selbst geschaffene immaterielle Vermögenswerte angekündigt.

Wie dieses Wahlrecht konkret ausgestaltet wird, bleibt abzuwarten. Insbesondere wird von Interesse sein, welche Vermögenswerte erfasst werden, welche Bewertungsvorschriften gelten und ob zusätzliche Ausschüttungs- oder Gläubigerschutzregelungen vorgesehen sind. Wir halten Sie über die weiteren Entwicklungen auf dem Laufenden.

Pressemeldung Finanzministerium: Bundesregierung schafft weitere Entlastungsschritte für Unternehmen – Anhebung der Buchführungsgrenzen fixiert
Wirtschaftskammer: Bilanzierung immaterieller Vermögensgegenstände (Stand: Rechtslage 2026)

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