Weihnachten 2026: Rechtzeitige Planung beginnt bereits im Sommer

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Volodymyr Kalyniuk - iStock.com
Volodymyr Kalyniuk - iStock.com

Die Tage rund um Weihnachten und den Jahreswechsel zählen zu den begehrtesten Freizeitphasen des Jahres. Arbeitgeber sollten daher bereits im Sommer den voraussichtlichen Personal- und Arbeitsbedarf für Ende Dezember und Anfang Jänner analysieren und prüfen, ob durch entsprechende Planung oder Einarbeitungsmodelle zusätzliche freie Tage ermöglicht werden können.

Arbeitseinteilung

Bevor über die konkrete Umsetzung entschieden wird, sollte zunächst der betriebliche Arbeitsbedarf erhoben werden. Dabei stellen sich folgende mögliche Fragen:

  • Kann das Unternehmen gänzlich schließen und kann die Kundenbetreuung und Produktion trotz Abwesenheit sichergestellt werden?
  • Wie viele Mitarbeiter pro Abteilung und Bereich sind als „Journaldienst“ notwendig?
  • Welche Mitarbeiter möchten rund um Weihnachten frei haben?
  • Welche Tage sind laut Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung neben den gesetzlichen Feiertagen ganz oder teilweise freizugeben? In der Praxis betrifft dies den 24. und 31. Dezember.

Betriebsurlaub

Hierbei schließt der Betrieb vorübergehend zur Gänze. Sollen Arbeitnehmer während dieser Zeit verpflichtend Urlaub konsumieren, ist dies grundsätzlich individuell mit jedem Mitarbeiter zu vereinbaren. Üblicherweise wird ein bestehender Betriebsurlaubsmodus bereits im Arbeitsvertrag vereinbart. Ein Betriebsurlaub darf maximal die Hälfte des Jahresurlaubs beanspruchen; die restlichen Urlaubstage müssen frei planbar bleiben.

Gleitzeit

Bei bestehender Gleitzeitvereinbarung können die gewünschten Freizeittage durch Mehrarbeit angespart werden. Das Gleitzeitguthaben wird später im Verhältnis 1:1 abgebaut. Achtung: Der Aufbau und der Verbrauch sind häufig in der Gleitzeitvereinbarung eingeschränkt, sodass ohne Zusatzvereinbarung fürs Einarbeiten nicht ausreichend Gleitzeitstunden aufgebaut werden können.

Einarbeiten von Fenstertagen

Durch das Einarbeiten von Fenstertagen können zusätzliche arbeitsfreie Tage im Zusammenhang mit Feiertagen geschaffen werden. Das Arbeitszeitgesetz enthält hierfür eine Sonderregelung. Diese ermöglicht es, innerhalb eines Zeitraums von 13 Wochen vor dem jeweiligen Fenstertag die tägliche Normalarbeitszeit auf bis zu zehn Stunden auszudehnen, um den arbeitsfreien Tag einzuarbeiten. Sieht ein Kollektivvertrag einen längeren Einarbeitungszeitraum vor, darf die tägliche Normalarbeitszeit im Rahmen des Einarbeitens höchstens neun Stunden betragen.

Die Wirtschaftskammer errechnet jedes Jahr den frühestmöglichen Beginn des Einarbeitens, sofern der Kollektivvertrag den Zeitraum nicht ausweitet:

Beginn des Einarbeitens

für Werktage nach dem letzten oder bis zum folgenden Feiertag

Dienstag, 22.9.2026

Montag, 21.12.2026

Mittwoch, 23.9.2026

Dienstag, 22.12.2026

Donnerstag, 24.9.2026

Mittwoch, 23.12.2026

Freitag, 25.9.2026

Donnerstag, 24.12.2026

Dienstag, 29.9.2026

Montag, 28.12.2026

Mittwoch, 30.9.2026

Dienstag, 29.12.2026

Donnerstag, 1.10.2026

Mittwoch, 30.12.2026

Freitag, 2.10.2026

Donnerstag, 31.12.2026

Montag, 5.10.2026

Samstag, 2.1.2027

Dienstag, 6.10.2026

Montag, 4.1.2027

Mittwoch, 7.10.2026

Dienstag, 5.1.2027

Tipp: Die Regelung für das Einarbeiten gilt nicht nur für Weihnachten, sondern auch für alle anderen Freizeittage im Zusammenhang mit einem Feiertag. So bietet sich für Dienstag, 8.12.2026 (Maria Empfängnis) das Einarbeiten vom Montag 7.12.2026 an mit frühestem Beginn Dienstag 8.9.2026.

Für werdende und stillende Mütter gelten sehr strenge Arbeitszeitregeln, sodass sie von der wochenübergreifenden Arbeitszeitdurchrechnung inklusive Einarbeitung weitgehend ausgeschlossen sind. Für Jugendliche ist das Einarbeiten grundsätzlich zulässig, allerdings bestehen Einschränkungen hinsichtlich der zulässigen täglichen Arbeitszeit sowie des Einarbeitungszeitraums. Fällt ein Arbeitnehmer während des Einarbeitungszeitraums krankheitsbedingt aus, sind die vorgesehenen Einarbeitungsstunden dennoch anzurechnen.

Das Einarbeiten ist durch Einzelvereinbarung mit dem betreffenden Mitarbeiter bzw., wenn ein Betriebsrat besteht, durch Abschluss einer Betriebsvereinbarung festzulegen.

Wirtschaftskammer: Einarbeiten für Weihnachten und den Jahreswechsel

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