Erleichterungen geplant bei Buchführungsgrenzen

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Lange erwartet, nun endlich absehbar: Die Grenze für die doppelte Buchhaltung wird von 700.000 Euro auf 1 Mio. Euro Jahresumsatz angehoben. So sehen die aktuellen Pläne der Bundesregierung aus:

Derzeitige Buchführungsgrenzen

Unternehmen sind verpflichtet, ihre unternehmensbezogenen Geschäftsvorfälle aufzuzeichnen. Bis zu einem Jahresumsatz von aktuell 700.000 Euro kann dies mittels der einfacheren Einnahmen-Ausgaben-Rechnung erfolgen. Wird diese Grenze überschritten, müssen Unternehmen ihren Gewinn mittels doppelter Buchhaltung ermitteln und jährlich einen Jahresabschluss mit Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) erstellen. Sie sind dann Bilanzierer und unterliegen der Rechnungslegungspflicht.

Freiwillig dürfen auch bei niedrigeren Umsätzen Bücher geführt und der Gewinn mittels doppelter Buchhaltung ermittelt werden. Kapitalgesellschaften wie GmbHs oder FlexCos müssen hingegen aufgrund ihrer Rechtsform unabhängig von der Umsatzhöhe stets bilanzieren.

Für Freiberufler wie Ärzte, Rechtsanwälte, Ziviltechniker, Notare oder Künstler gilt keine Umsatzgrenze. Sie bleiben grundsätzlich Einnahmen-Ausgaben-Rechner, sofern sie nicht freiwillig Bücher führen oder ihr Unternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft betreiben. Für Land- und Forstwirte gilt ebenfalls die Buchführungsgrenze von 700.000 Euro. Diese ist jedoch nicht im Unternehmensgesetzbuch (UGB), sondern in der Bundesabgabenordnung (BAO) geregelt.

Qualifizierter Schwellenwert und Pufferjahr

Die Buchführungspflicht entsteht grundsätzlich mit dem Überschreiten der Buchführungsgrenze. Ab welchem Zeitpunkt tatsächlich bilanziert werden muss, hängt davon ab, ob zusätzlich der qualifizierte Schwellenwert von derzeit 1 Mio. Euro überschritten wird:

  • Buchführungsgrenze von derzeit noch 700.000 Euro: Wird diese Umsatzgrenze in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren überschritten, tritt die Rechnungslegungspflicht nach einem sogenannten Pufferjahr im übernächsten Jahr ein.
  • Qualifizierter Schwellenwert von derzeit noch 1 Mio. Euro: Wird diese Umsatzgrenze in einem Geschäftsjahr überschritten, tritt die Rechnungslegungspflicht bereits im darauffolgenden Jahr ein.

Anhebung der Buchführungsgrenze

Finanzstaatssekretärin Barbara Eibinger-Miedl kündigte in einer Pressemeldung im April 2026 an, dass die Buchführungsgrenze von 700.000 Euro auf 1 Mio. Euro angehoben werden soll und die Bundesregierung bereits an der Umsetzung arbeitet.

Ob die neue Grenze bereits ab 2027 gelten wird und ob die Anhebung sowohl im UGB als auch in der BAO umgesetzt wird, ist derzeit noch offen. Ebenso unklar ist, ob und in welcher Form der qualifizierte Schwellenwert angepasst wird. Wir halten Sie über die weiteren Entwicklungen auf dem Laufenden.

Pressemeldung Finanzministerium: Bundesregierung schafft weitere Entlastungsschritte für Unternehmen – Anhebung der Buchführungsgrenzen fixiert
Unternehmensserviceportal (USP): Buchführungspflicht und Buchführung (Stand: Rechtslage 2026)

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