Smart Tacho ab Juli auch für Leicht-Lkw

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troyanphoto - stock.adobe.com
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Kleine Lkw über 2,5 Tonnen brauchen ab 1. Juli 2026 im grenzüberschreitenden Warenverkehr ein Kontrollgerät.

Für Lkw über 3,5 Tonnen und Busse gilt schon jetzt: Im grenzüberschreitenden Güter- und Personenverkehr müssen diese Fahrzeuge mit einem Fahrtenschreiber der neuesten Generation (Smart Tacho 2) ausgestattet sein. Dieses Kontrollgerät dient zur Erfassung der Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer.

Ab 1. Juli 2026 müssen auch kleinere Lkw und Kleintransporter mit solch einem Gerät ausgestattet werden, wenn sie Auslandsfahrten unternehmen. Darunter fallen nun auch Fahrzeuge, die mit B-Führerschein zu fahren sind, für Auslandsfahrten genutzt werden und deren höchstzulässiges Gesamtgewicht (alleine oder mit Anhänger) über 2,5 Tonnen liegt. Als Auslandsfahrt gilt aber bereits die Route über das „Deutsche Eck“.

Ausnahmen

Eine wichtige Ausnahme von der Smart-Tacho-Pflicht besteht für den Werkverkehr, wenn nur eigene Waren zum und vom Betrieb transportiert werden und wenn das Lenken des Fahrzeugs nicht die Haupttätigkeit des Fahrers ist. In diesem Fall muss kein Fahrtenschreiber eingebaut werden. Ab wann es sich um eine Haupttätigkeit handelt, ist in jedem Land festgelegt. In Österreich kann man ab 30 Prozent der Arbeitszeit von einer Haupttätigkeit ausgehen. Tipp: Als Nachweis, dass der betreffende Lkw-Fahrer kein Berufskraftfahrer ist, sollten Sie eine Kopie des Arbeitsvertrages und andere taugliche Nachweise mitführen (am besten übersetzt).

Eine weitere Ausnahme gibt es für Handwerker: Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen bis 7,5 Tonnen sind von der Smart-Tacho-Pflicht befreit, wenn sie in einem Umkreis von 100 km Luftlinie vom Unternehmensstandort eingesetzt werden. Das gilt, sofern sie zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen für die eigene Arbeit oder zur Auslieferung von handwerklich hergestellten Gütern verwendet werden. Voraussetzung ist außerdem, dass auch hier das Lenken des Fahrzeugs nicht die Haupttätigkeit des Lenkers darstellt.

Was ist zu tun?

Wer von der Smart-Tacho-Pflicht betroffen ist, sollte in der eigenen Kfz-Werkstätte die Möglichkeiten einer Nachrüstung besprechen. Organisatorisch müssen für die Anmeldung am Gerät Fahrer- und Unternehmenskarten besorgt werden. Auf diesen Karten werden die Daten gespeichert. Für das Auslesen der Daten braucht man weiters eine entsprechende Software, und letztendlich müssen auch Fahrer und Admin-Personal geschult werden. Hier bieten Fahrschulen oder der ÖAMTC bzw. ARBÖ entsprechende Trainings an.

Weitere Informationen

Wirtschaftskammer: 2026: Smart Tacho 2 bei grenzüberschreitender Güterbeförderung ab 2,5 t benötigt
Wirtschaftskammer: Smart Tacho 2 ab 1. Juli 2026
ÖAMTC: Schulung digitales Kontrollgerät

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