NoVA-Rückvergütung: ab Juli massiv eingeschränkt

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Tomasz Zajda - stock.adobe.com
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Wer ein Auto aus Österreich dauerhaft ins Ausland verkauft oder verbringt, kann unter bestimmten Voraussetzungen die in dem Fahrzeug noch enthaltene Normverbrauchsabgabe (NoVA) zurückbekommen. Wer in Kürze einen Export plant, sollte sich beeilen, da ab 1. Juli 2026 wesentlich strengere Regeln gelten.

NoVA-Vergütung bei Verkauf oder Verbringung ins Ausland

Die NoVA ist eine einmalige Steuer, die in Österreich bei bestimmten Fahrzeugen anfällt, etwa bei der erstmaligen Zulassung oder beim Import. Wird ein Fahrzeug später dauerhaft ins Ausland geliefert oder verbracht, kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Teil dieser Steuer wieder vergütet werden. Die Höhe der Rückerstattung richtet sich nach dem nachweisbaren gemeinen Wert (in der Regel dem Marktwert) des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der letztmaligen Zulassung im Inland. Die Vergütung ist auf die tatsächlich bezahlte NoVA begrenzt.

Regelung bis 30. Juni 2026

Nach der bis einschließlich 30. Juni 2026 geltenden Rechtslage kann bei einer dauerhaften Lieferung oder Verbringung eines Fahrzeugs ins Ausland eine NoVA-Rückvergütung beantragt werden. Ein Gebrauchtwagenexport mit Rückvergütung der NoVA ist aktuell noch möglich, was sich ab Juli 2026 ändern wird (siehe unten). Entscheidend ist, dass das Fahrzeug Österreich tatsächlich dauerhaft verlässt und die inländische Nutzung beendet wird. Außerdem muss das Fahrzeug noch funktionstüchtig sein – also kein „Wrack“.

Die Höhe der Rückvergütung orientiert sich am gemeinen Wert des Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Exports und daran, welcher NoVA-Anteil darin noch enthalten ist. Je älter und weniger wertvoll das Fahrzeug ist, desto geringer fällt die Vergütung aus. Der Antrag kann innerhalb von fünf Jahren ab dem Export auf dem Formular NOVA1 gestellt werden.

Finanzministerium: Formular > Formularsuche: NOVA

Vergütung ab 1. Juli 2026

Ab 1. Juli 2026 bleibt die NoVA-Rückvergütung zwar grundsätzlich bestehen, sie wird aber deutlich eingeschränkt. Sie ist dann nur mehr möglich, wenn das Fahrzeug im Inland nur vorübergehend verwendet wurde. Darunter versteht der Gesetzgeber eine ununterbrochene Zulassung im Inland von höchstens 48 Monaten ab der erstmaligen Zulassung. Damit verlieren viele ältere Gebrauchtfahrzeuge die Möglichkeit einer NoVA-Vergütung.

Zusätzlich sind folgende Voraussetzungen ab Juli 2026 zu erfüllen:

  • Das Fahrzeug wird dauerhaft ins Ausland geliefert oder verbracht (Nachweis: Kaufvertrag, Transport- oder Anmeldedokumente im Ausland)
  • Bekanntgabe der FIN gegenüber dem Finanzamt
  • Sperre in der Genehmigungsdatenbank
  • Keine bestehende Zulassung im Inland
  • Gutachten Fahrzeugwert (ab einem Vergütungsbetrag von 5.000 Euro)

Verminderung der NoVA bei vorübergehender Verwendung

Wird das Kfz von vornherein nur für 48 Monate nach Österreich verbracht, besteht ab Juli 2026 die Möglichkeit, die NoVA bereits zu Beginn nur für die Nutzungsdauer zu bezahlen. Eine Rückvergütung ist beim neuerlichen Export dann ausgeschlossen. Diese Regelung ist beispielsweise beim Auslandsleasing oder der Mitarbeiterentsendung mit Firmen-Pkw interessant.

Für die Berechnung des Fahrzeugwertes bei Beendigung der vorübergehenden Verwendung in Österreich gibt das NoVA-Gesetz in einer Tabelle eine fixe Wertminderung vor. So beträgt die fiktive Wertminderung bei einer einmonatigen Nutzung zwei Prozent, während sie bei voller Ausschöpfung der 48 Monate 54 Prozent erreicht.

Weitere Informationen

Wirtschaftskammer: Neue NoVA-Regelungen: Überblick über die wichtigsten Änderungen
Finanzministerium: NoVA-Rückvergütung (Rechtslage bis 30.6.2026 gem. § 12a NoVAG)
Finanzministerium: Formular > Formularsuche: NOVA

 

 

 

 

 

 

 

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