Änderungen bei Überstundenzuschlägen und beim Feiertagsentgelt

2026-02

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Damit sich Mehrarbeit zukünftig stärker lohnt und mehr Netto vom Brutto bleibt, wurden neue steuerliche Regelungen mit Wirkung ab 2026 beschlossen. Diese betreffen sowohl Überstundenzuschläge als auch das Feiertagsarbeitsentgelt.

Überstundenzuschläge bleiben steuerfrei

Ab 1. Jänner 2026 können bis zu 15 Überstundenzuschläge pro Monat steuerfrei ausgezahlt werden, solange der monatliche Höchstbetrag von 170 Euro nicht überschritten wird.

Die steuerliche Verbesserung von Überstunden war Teil des Maßnahmenpakets zur Abschaffung der sogenannten „kalten Progression“ im Jahr 2023: Bereits in den Jahren 2024 und 2025 wurde der steuerfreie Betrag befristet auf 200 Euro pro Monat für bis zu 18 Überstunden angehoben. Diese Übergangsregelung ist jedoch ausgelaufen.

Für 2026 wird nun erneut eine Erhöhung des Freibetrags für Überstundenzuschläge eingeführt – allerdings nicht mehr so hoch, wie in den Jahren 2024 und 2025. Die Rückkehr zur urspünglichen Regelung vor dem Jahr 2024 (120 Euro pro Monat, maximal 10 Überstunden) gilt erst wieder ab 1. Jänner 2027 – sofern sich nicht nochmal was in letzter Minute ändert.

Die folgende Tabelle zeigt das Auf und Ab der Überstundenzuschläge:

 

max. steuerfreie ÜSt-Zuschläge

max. steuerfreier Betrag pro Monat

2023

10

120 €

2024 und 2025

18

200 €

2026

15

170 €

ab 2027

10

120 €

Feiertagsarbeitsentgelt wieder steuerfrei

Auch für Arbeit an Feiertagen gilt ab 2026 eine klare Regelung: Bis zu 400 Euro pro Monat an Feiertagsarbeitsentgelt können steuerfrei abgerechnet werden.

Mangels eindeutiger gesetzlicher Regelungen, wurde das Feiertagsarbeitsentgelt von Arbeitgebern unterschiedlich behandelt – teils steuerfrei, teils steuerpflichtig. Das Bundesfinanzgericht stellte schließlich klar, dass das Feiertagsarbeitsentgelt ab 1. Jänner 2025 einheitlich steuerpflichtig zu behandeln sei. Der Gesetzgeber machte dies nun wieder rückgängig: Die Steuerfreiheit für Feiertagsarbeitsentgelte ab Jänner 2026 wurde nun gesetzlich verankert.

In die 400-Euro-Steuerfreigrenze fallen neben dem Feiertagsarbeitsentgelt auch wie bisher schon Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und mit diesen Arbeiten zusammenhängende Überstundenzuschläge.

Mehr netto für Mehrarbeit

Wer regelmäßig Überstunden leistet oder an Sonn- und Feiertagen arbeitet, profitiert von der neuen Regelung durch ein höheres Nettoentgelt. Dadurch sollen insbesondere Arbeitsplätze in der Gastronomie oder in Pflegeberufen attraktiver werden.

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